|
|
 |
|
Fragen & Antworten zur PKV
Vergleich zwischen PKV und GKV |
| Worin liegen die Unterschiede zwischen Privater und Gesetzlicher Krankenversicherung? |
| Hierzu haben wir Ihnen eine Auflistung aller relevanten Kriterien aufbereitet: |
| Ärztliche Behandlung |
|
| PKV |
GKV |
| Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt vollständig frei,
auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, aussuchen, der Sie ambulant
behandeln soll. Auch der Chefarzt im Krankenhaus steht Ihnen, auch für die
ambulante Behandlung, zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit
einen Facharzt aufsuchen. Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder
Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte
bzw. Zahnärzte bemessen ist. Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie
von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch
notwendige Leistungen erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich
und rechnerisch insgesamt korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit,
Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen. |
Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
möglich. Da Sie die Leistungen und Dienste Ihrer Krankenkasse als Sachleistung
erhalten, müssen Sie jeweils zum Quartalsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt
die Versichertenkarte vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot,
d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Sie können auch als Privatpatient zum Arzt gehen, müssen dann aber mit einer
erheblichen finanziellen Selbstbeteiligung rechnen. |
| Arznei, Heil und Hilfsmittel |
|
| PKV |
GKV |
| Soweit Ihnen als Privatversicherter von Ihrem Arzt Arznei-
und Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung
erstattet, sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte
Mittel bzw. um Mittel der "Alternativmedizin" handelt, die sich
in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Zum Versicherungsschutz
gehören selbstverständlich auch Heil und Hilfsmittel wie sie nach Art und
Umfang im Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die
gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils
genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten
für Brillengestelle übernommen werden. |
In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die vom Arzt verordneten
Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke müssen Sie Zuzahlungen leisten, es
sei denn, Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der
Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße. Für kleine Packungen beträgt
sie grundsätzlich 4,50 EUR, für mittlere 5,50 EUR und für große Packungen
6,50 EUR. Als GKV-Versicherter haben Sie Anspruch auf alle medizinisch ärztlich
verordneten Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Es ist eine
Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Prozent zu leisten. Für Bandagen, Einlagen
und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist eine Zuzahlung von 20 Prozent
zu zahlen. Sie haben als Versicherter Anspruch auf die medizinisch erforderlichen,
ärztlich verordneten Hilfsmittel, wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und
Hörmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen Zuschuss. Kontaktlinsen
bezahlt die Krankenkasse nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen,
ansonsten übernimmt sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende
Brille zahlen müsste. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt
der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV festgesetzten Festbetrag,
ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen. Die Gesamtsumme an Zuzahlungen
für Arznei und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf
maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden
Freibeträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres
Einkommens an Zuzahlungen zu leisten. |
| Ausland |
|
| PKV |
GKV |
| Ihre private Vollversicherung gilt ganzjährig in ganz Europa
einschließlich den osteuropäischen Staaten, bis zu einem Monat auch außerhalb
Europas (bei manchen Versicherern auch länger). Eine Verlängerung Ihres
Versicherungsschutzes ist gegen einen Beitragszuschlag möglich. |
Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union
und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen
geschlossen hat. U. U. müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen, z.B. bei
Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen. Die Kosten eines medizinisch notwendigen
Rücktransports werden nicht übernommen. Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern
aus Staaten, mit denen keine Abmachungen getroffen werden, werden von den
gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Der Abschluss einer privaten
Auslandskrankenversicherung ist deshalb unbedingt notwendig. |
| Fahrtkosten |
|
| PKV |
GKV |
| Ihre private Krankenversicherung trägt die Kosten bei Fahrten
im Krankenwagen und im Notfallrettungsdienst im tariflich vereinbarten Umfang. |
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie
im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden. Bei
der ambulanten Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen
der Härtefallregelungen berücksichtigt. Im übrigen übernimmt die Kasse z.B.
die Fahrtkosten in Höhe des 12,50 EUR je Fahrt übersteigenden Betrags bei
Leistungen, die stationär erbracht werden, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus
auch ohne stationäre Behandlung, bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung
sowie bei Fahrten zu einer vor und nachstationären Behandlung, wenn dadurch
eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung
vermieden oder verkürzt wird. Bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen
innerhalb eines Leistungsfalles ist die Eigenbeteiligung auf die erste und
letzte Phase beschränkt. |
| Früherkennung |
|
| PKV |
GKV |
| Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung in dem Rahmen zur
Früherkennung von Krankheiten unterziehen, wie sie von den gesetzlichen
Krankenkassen durchgeführt wird. Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen
für Kinder. Viele Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen,
und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen, vor. |
Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bis
zum vollendeten 6. Lebensjahr. Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite
Jahr Anspruch auf eine ärztliche gesundheitliche Untersuchung zur Früherkennung
von Krankheiten, insbesondere Herz, Kreislauf und Nierenerkrankungen sowie
Zuckerkrankheit. Frauen haben vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des
45. Lebensjahres an jährlich einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungs-Untersuchung. |
| Heilpraktiker |
|
| PKV |
GKV |
| Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des Heilpraktikers,
soweit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Geleistet
wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden,
soweit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit
vorliegen. |
keine Leistungen. |
| Kieferorthopädie |
|
| PKV |
GKV |
| Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung
Leistungen bei kieferothopädischer Behandlung je nach Tarif in Prozenten
(z.B. 75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge,
gestaffelt nach Versicherungsjahren. |
Seit 1993 gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten,
die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr
zur vertragszahnärztlichen Behandlung. Die Kosten für die kieferorthopädische
Behandlung Erwachsener werden nur noch bei schweren Kieferanomalien, die
eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme
erfordern, von den Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen Behandlung
erstattet die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten (bei gleicher Behandlung
von zwei und mehr Kindern 90 Prozent), den Restbetrag erst nach Abschluss
der Behandlung. |
| Krankenhaus |
|
| PKV |
GKV |
| Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie
sich bei einer notwendigen Behandlung begeben möchten. Sie können sich mit
Ihrem Arzt beraten und sich dann für das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus
entscheiden. Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen.
Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen, schließen Sie bei Aufnahme in die
Klinik einen Behandlungsvertrag ab. Neben den allgemeinen Leistungen im
Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden
Ärzte) bietet Ihnen das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung
im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die
leitenden Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss
bei der Krankenhausaufnahme vereinbart werden. Für die besondere Unterbringung
verlangt das Krankenhaus einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung
schließen Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung über
privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten
Chefärzte einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von
Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. |
Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen
Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich
ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen
einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen
zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in
den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser,
die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen
haben. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der
ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse
dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Privatkrankenhäuser
können nicht in Anspruch genommen werden. Falls Sie älter als 18 Jahre alt
sind, müssen Sie für den Klinikaufenthalt für längstens 14 Tage im Jahr
8,50 bzw. 7,00 EUR jeweils pro Tag an das Krankenhaus entrichten.Bei stationärer
Behandlung werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des Krankenhauses
untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im allgemeinen durch
die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende Krankenhausärzte
(Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben. |
| Kuren |
|
| PKV |
GKV |
| Die private Krankenversicherung bietet Ihnen Kurkostentarife
an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten- oder Krankenhaus-Zusatzversicherung
beim gleichen Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz
der nachgewiesenen medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen
Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder
nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt. |
Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante oder stationäre
Vorsorgekur bewilligen. Bei ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei
Wochen dauern können, übernimmt die Kasse einen Zuschuss für Verpflegung
und Unterbringung, bis zu 7,50 EUR täglich. Reicht die ambulante Kur nicht
aus, kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung
erbringen. Hier trägt die Kasse die Kosten bis auf eine Zuzahlung von 12,50
EUR bzw. 10 EUR (neue Bundesländer) täglich für Versicherte, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. In der Regel können die Kassen die Kuren nur
alle vier Jahre gewähren. Die Notwendigkeit einer Kur wird in der Regel
durch den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft. |
| Pflegepflichtversicherung |
|
| PKV |
GKV |
| Wenn Sie privat gegen das Risiko Krankheit bei einem Krankenversicherungs-Unternehmen
mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind
Sie aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet, bei diesem Unternehmen
auch eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen. |
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung
sind Sie als freiwilliges sowie als versicherungspflichtiges Mitglied der
GKV, z.B. als Arbeiter, Angestellter oder Rentner, wenn Sie die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden entweder als Geld
oder Sachleistungen angeboten. |
| Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation |
|
| PKV |
GKV |
| Wie bei allen Leistungen ist Voraussetzung die medizinische
Notwendigkeit. Bei einer medizinischen Indikation ist dies gegeben. |
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten eines nicht rechtswidrigen
Abbruchs der Schwangerschaft. |
| Sterbegeld |
|
| PKV |
GKV |
| Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrem Unternehmen
kein Sterbegeld, Sie können aber eine Lebensversicherung als finanzielle
Vorsorge für die Kosten des Todesfalls abschließen. |
Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen einen Zuschuss
zu den Bestattungskosten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 1.1.1989
versichert war. Der Betrag macht bei Mitgliedern 1.050 EUR aus, ein Familienversicherter
bekommt 525 EUR. |
| Verdienstausfall |
|
| PKV |
GKV |
| Sie können den Einkommensausfall bei Krankheit durch eine
private Krankentagegeldversicherung absichern. Den Leistungsbeginn können
Sie nach dem Ende der Lohn oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als
Selbständiger nach einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. oder 15. Tag der
Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst. Sie können
das volle Nettogehalt bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer absichern.
Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
unterbrochen, können Sie auf Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch
vereinbarten Tagegeld an die Rentenversicherung zahlen. Bei Festlegung der
Höhe des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
zu berücksichtigen. Die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit werden
von den privaten Krankenversicherungen überwiesen, ohne dass Sie als Versicherter
etwas unternehmen müssen. |
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen nach dem
Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent
des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt,
es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoentgelts nicht übersteigen. Es
wird für Kalendertage berechnet, wegen derselben Krankheit wird es für längstens
78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Versicherte haben außerdem
Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes
der Arbeit fern bleiben und keine andere zu Hause lebende Person sich um
das Kind kümmern kann. Das Krankengeld wird gekürzt bei Rentenversicherungspflicht
um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,7 Prozent
und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von
3,25 Prozent. |
| Zahnärztliche Behandlung |
|
| PKV |
GKV |
| Als Privatversicherter bekommen Sie die Kosten für zahnärztliche
Behandlung im tariflichen Umfang erstattet. Hierzu gehören auch aufwendige
Füllmaterialien wie Gold und Keramik. |
Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung. Sie
umfasst die erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes, die zur Verhütung,
Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach
den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. Sie
müssen einen Kassenzahnarzt wählen. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen
stehen als Füllmaterialien nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung. |
| Zahnersatz |
|
| PKV |
GKV |
| Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören
auch Leistungen für Zahnersatz. Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif
in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt
auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind
auch genaue Regelungen zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In aller Regel
sind auch aufwendige Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum enthalten
(z.B. große Brücken, implantologische Versorgung). |
Die Krankenkasse erstattet Ihnen beim Zahnersatz nur einen
Teil der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials (45 Prozent
der Gesamtkosten, ergänzt um einen Bonus von 10 bis 15 Prozent bei vorher
regelmäßiger Zahnpflege). Der Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt (einfache
Ausführung). Überhaupt nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen
(z.B. große Brücken ab 4 Zähnen pro Kieferseite. |
|
|
 
|