|
|
 |
|
Fragen & Antworten zur PKV
Tagegeld |
| Wie hoch soll ich als Angestellter mein Krankentagegeld versichern? |
| Nettoeinkommen + Sozialversicherungsabgaben + Krankenversicherungsbeitrag
= nötige Absicherung
Als Faustregel gilt: ca. 75% Ihres Bruttoeinkommens. (z.B.: Bruutoeinkommen:
3.500 EUR entspricht 87,50 EUR / Tag * 30 Tg. 2.625 EUR Krankentagegeld
/ Monat. Die Beitragslücken in der Sozialversicherung können
Sie auf freiwilliger Basis nachzahlen. Die Lücken werden Ihnen durch
den Leistungsträger mitgeteilt. Dies gilt natürlich erst, wenn
die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet (Regelfrist 6 Wochen).
|
| |
| Was hat es mit den 10% gesetzlicher Zuschlag auf sich? |
| Der gesetzliche Zuschlag von 10 % (gilt für alle Verträge, die
nach dem 31.12.99 angenommen wurden, wird ab Alter 20 bis Alter 60 erhoben).
Bestandskunden haben ein Wahlrecht bezüglich des gesetzlichen Zuschlags
Bei Bestandskunden wird der gesetzliche Zuschlag in mehreren Schritten erhoben.
Sie zahlen ab dem 01.01.2001 einen 2 %-igen Zuschlag bis nach fünf
Jahren insgesamt 10 % erreicht sind. Zum Bestand zählen alle Kunden,
die - unabhängig vom Versicherungsbeginn - vor dem Stichtag 01.01.2000
eine Annahmeerklärung oder die Police erhalten haben. Bestandskunden
können diesem Zuschlag zum 01.01.2001 widersprechen. Dieser Widerspruch
gilt dann auch für die folgenden noch ausstehenden Erhöhungen.
Hierzu werden die Bestandskunden, von Ihrer jeweiligen privaten Krankenversicherung
rechtzeitig informiert. Der gesetzliche Zuschlag und seine Auswirkungen
im Alter Die Mittel aus der zusätzlichen Altersrückstellung und
dem neuen gesetzlichen Zuschlag werden zur Beitragsstabilisierung ab dem
Alter 65 eingesetzt. Je nach Höhe der Rückstellungen werden diese
ab dem Alter 80 zusätzlich zur Beitragsreduzierung verwendet. Der gesetzliche
Zuschlag Der gesetzliche Zuschlag von 10 % des Tarifbeitrages ist eine gesetzliche
Zwangsabgabe und kein Krankenversicherungsbeitrag. Er muss in voller Höhe
dem Versicherten gutgeschrieben werden, so schreibt es das Gesetz vor. |
|
|
 
|