| Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer jährlichen
Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen
seinerseits kann nicht kündigen. Die PKV-Unternehmen haben in der Vollversicherung
ausdrücklich auf das Kündigungsrecht in den Vertragsbedingungen
verzichtet.
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung
"seine" bereits "angesparte Alterungsrückstellung"
ausgezahlt bekommt. Diese Frage ist mit "Nein" zu beantworten.
Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern jeweils
für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines Tarifs)
gebildet. Sie ist also nicht individualisiert. Scheidet jemand z.B. durch
Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung
den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute. Dadurch
wird das Rosinenpicken guter Risiken zu Lasten der verlassenen Versichertengemeinschaft
vermieden.
Theoretisch wäre es denkbar, die Alterungsrückstellung auch
individuell zu bilden. Dies ist letztlich eine Frage des anzuwendenden
Kalkulationsverfahrens. Ein solches Verfahren hätte allerdings einen
entscheidenden Nachteil. Von der Mitgabe der Alterungsrückstellung
könnten insbesondere "gesunde" Versicherte Gebrauch machen.
"Kranke" Versicherte hätten hingegen kaum eine Möglichkeit,
ein anderes Versicherungsunternehmen zu finden, das ihnen ein günstiges
Beitragsangebot machen könnte. Die Risikoprüfung zu Versicherungsbeginn
würde dazu führen, dass hohe Risikozuschläge berechnet
werden müssten oder bestimmte chronische Erkrankungen vielleicht
gar nicht mehr versichert werden könnten.
Wenn aber nur "gesunde" Versicherte von dem Mitgabeangebot der
Alterungsrückstellung Gebrauch machen können, dann haben "kranke"
Versicherte das Nachsehen. Der Effekt wäre eine Entsolidarisierung.
Scheiden "Gesunde" aus dem Tarif aus, dann müsste es für
die verbleibenden "Kranken" zwangsläufig teurer werden.
Deshalb ist die Mitgabe der Alterungsrückstellung keine Möglichkeit,
die für eine private Krankenversicherung ernsthaft diskutiert werden
kann.
Erst Mitte 1996 hat deshalb auch eine unabhängige Expertenkommission,
die auf Initiative des Deutschen Bundestages beim Bundesfinanzministerium
eingerichtet wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen als einen
nicht praktikablen Vorschlag abgelehnt.
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